Klasse AM
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge (auch mit Beiwagen) mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 cm³ Hubraum oder max. 4 KW Nenndauerleistung bei Elektromotoren
Kleinkrafträder (z.B. Simson S 50) im Sinne der Vorschriften der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
Mindestalter: 15 Jahre (Sachsen)
Klasse A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit max. 125 cm³ Hubraum mit Motorleistung bis 11 KW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht bin max. 0,1 KW/ kg
Mindestalter: 16 Jahre
Klasse A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit max. 125 cm³ Hubraum mit Motorleistung bis 35 KW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht bin max. 0,2 KW/ kg
Mindestalter: 18 Jahre
Klasse A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum mehr als 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/ h
ohne Leistungsbeschränkung
Mindestalter: 24 Jahre bei Direkteinstieg;
20 Jahre bei Aufstieg von A2 (mit 2 Jahren Vorbesitz) auf A
Klasse B
PKW und kleine LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, nicht mehr als acht Sitzplätzen außer Fahrersitz
auch mit Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 750 kg
auch mit Anhänger über 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt
Mindestalter: 18 Jahre;
17 Jahre mit begleitetem Fahren (BF17)
Klasse BE
Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt
Vorbesitz der Klasse B erforderlich
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